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Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungskosten sind mit 20% der Aufwendungen, höchstens mit € 1.200,00 jährlich von der Einkommensteuer abziehbar. Hierunter fallen auch Aufwendungen für die Reparatur von Haushaltsgeräten oder Einrichtungsgegenständen.

Begünstigt sind nur Arbeitskosten (inkl. Maschinen- und Fahrtkosten) zzgl.Umsatzsteuer, nicht aber Material-kosten.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.:
- Modernisierung des Badezimmers
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Heizkörpern und -rohren
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.Ä.
- Abflussrohrreinigung
- Dachrinnenreinigung
- Hausanschlüsse (z.B. für Strom oder Fernseher)
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro- Gas- und Wasserinstallationen darunter fallen aber auch:
- Gebühren für den Schornsteinfeger oder Kontrolle der Blitzschutzanlage
- Wartung des Feuerlöschers
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Maßnahmen zur Gartengestaltung
- Klavierstimmer etc.

Jahresübergreifende Planung:

Die Steuerermäßigung kann von Ehegatten oder Alleinstehenden, die in einem Haushalt zusammenleben, nur einmal geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung ist beschränkt auf maximal € 1.200,00 pro Jahr, d.h. bei Handwerkerleistungen von insgesamt € 6.000,00 kann maximal eine Steuerermäßigung von € 1.200,00 (20%) beantragt werden. Bei überschreiten der Höchstbeträge am Jahresende ist es sinnvoll die Arbeiten in das Folgejahr zu verschieben.

Handwerkliche Tätigkeiten im Zuge eines Abrisses oder einer Neubau- oder Erweiterungsmaßnahme sind nicht begünstigt.

Hinweis:
Der Steuerabzug kann nur in Anspruch genommen werden, wenn über die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung vorliegt, die per Banküberweisung bezahlt wurde. Auch Mieter oder Angehörige einer Wohneigentümergemeinschaft können die Steuerabzugsbeträge geltend machen, wenn die entsprechenden Arbeiten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters nachgewiesen werden. Neben den Handwerkerleistungen kann für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs-verhältnisse sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Leistungen maximal € 4.000,00 jährlich beantragt werden. Hierzu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein Beschäftigungsverhältniss geschlossen wurde, eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen u.a.:

- Reinigung der Wohnung oder Putzen der Fenster
- Zubereitung von Mahlzeiten innerhalb des Haushalts
- Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden, Gehwegreinigung, Winterdienst) innerhalb des Grundstückes
- Umzugsleistungen

Hierunter fallen aber auch Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen in einem Heim, soweit darin Dienstleistungen enthalten sind, die denen einer Hilfe im Haushalt entsprechen.

Hinweis:
Vereinbarungen über ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältniss zwischen Angehörigen, die in einem Haushalt zusammenleben, werden steuerlich nicht anerkannt; bei Angehörigen die in einem eigenen Haushalt wohnen nur dann, wenn die Vereinbarung wie unter fremden Dritten geschlossen wurde.

Hinweis:
Der Steuerabzug zu den haushaltsnahen Dienstleistungen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn über die durchgeführten Leistungen eine Rechnung vorliegt, die per Banküberweisung bezahlt wurde. Auch Mieter oder Angehörige einer Wohneigentümergemeinschaft können die Steuerabzugsbeträge geltend machen, wenn die entsprechenden Leistungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters nachgewiesen werden.

Für die Beschäftigung eines Minijobbers im Privathaushalt (regelmäßiges mtl. Arbeitsentgelt bis zu € 400,00) wird auf Antrag ein eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Aufwendungen maximal € 510,00 jährlich gewährt.

Voraussetzung dafür ist, dass die gesetzlichen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft BahnSee entrichtet werden.

Hinweis:
Für die Beschäftigung eines Angehörigen gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.